Warum wir prüfen?

§ 57 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70

Die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) gelten auch im Fuhrpark. Hierbei besonders wichtig ist die DGUV Vorschrift 70.

§ 57 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70 regelt, dass Arbeitgeber Fahrzeuge bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen auf den betriebssicheren Zustand prüfen lassen müssen. Desweiteren muss das Prüfungsergebnis schriftlich festgehalten und bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden (§ 57 Abs. 2 DGUV Vorschrift 70).

Was wird geprüft?

Der betriebssichere Zustand umfasst sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand.

 Betriebssicherheit = Verkehrssicherheit + Arbeitssicherheit

Auszug aus dem DGUV Grundsatz 314-003:

„Sicherheitsprüfungen“ nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sind nicht zu verwechseln mit Prüfungen auf Betriebssicherheit, weil sie nur Teilbereiche der Verkehrssicherheit umfassen und Prüfungen auf Arbeitssicherheit damit nicht verbunden sind.

Da die Erteilung einer behördlichen Betriebserlaubnis nicht Belange der Arbeitssicherheit umfasst und die Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“ (BGV D29, bisherige VBG 12) eine Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nicht vorsieht, kommt insbesondere den regelmäßigen Sachkundigen-Prüfungen eine Bedeutung dahingehend zu, dass auch Einrichtungen und Funktionen zu prüfen sind, die der Hersteller in Erfüllung der Anforderungen nach dem Gerätesicherheitsgesetz und somit der einschlägigen Vorschriften und Regeln des Arbeits- und Gesundheitsschutzes (hier insbesondere der Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“ [BGV D29, bisherige VBG 12]) umzusetzen hat.

Die Prüfungen können auch dem Zweck dienen, festzustellen, ob der Unternehmer seine Verpflichtungen gemäß § 3 der Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“ (BGV D29, bisherige VBG 12) erfüllt hat.

Unser Leistungsspektrum:

  • Individuelles Prüfkonzept und Terminvereinbarung
  • Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen
  • Kennzeichnung durch Prüfplakette
  • Gerichtsfeste Dokumentation für unsere Kunden

Zusatzleistungen:

  • Gefährdungsbeurteilung gem. TRBS 1111
  • Inventarisierung der Betriebsmittel
  • Weitere Prüfungen auf Anfrage