Wir bieten Ihnen:

  • Die Erstellung eines auf Ihr Unternehmen angepasstes Schulungs,- und Unterweisungskonzepts
  • Durchführung von Mitarbeiter und Vorgesetzen Schulungen

Hintergrund:

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz-ArbSchG) § 12 Unterweisung

  1. Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
  2. Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.

Mögliche Themen:

  • Allgemeine Schutzmaßnahmen im Umgang mit Gefahrstoffen
  • Lagerung von Gefahrstoffen
  • Anschlagmittel , Anschlagen von Lasten
  • Kranarbeiten
  • Sicherer Umgang mit Flurförderzeugen
  • Umgang mit Hubarbeitsbühnen
  • Verhalten im Brandfall
  • Erste Hilfe
  • Arbeiten mit Handwerkszeugen
  • Lärmexposition bei der Arbeit
  • Arbeitsplatzhygiene
  • …und vieles mehr sprechen Sie uns an.