Warum wir prüfen?

§ 23 Prüfungen

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Geräte nach DGUV Vorschrift 54 (vormals BGV D8) einschließlich der Tragkonstruktion sowie Seilblöcke mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen geprüft werden. Er hat sie darüber hinaus entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf zwischenzeitlich durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen. Geprüft werden unter anderem Vollständigkeit, Wirksamkeit und Eignung der Sicherheitseinrichtungen, der Zustand des Gerätes, der Tragmittel, der Rollen und der Tragkonstruktion. Entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen wird auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung die Frist für Wiederholungsprüfungen festgelegt.

Wiederkehrende Prüfung
„Die wiederkehrenden Prüfungen sind im Wesentlichen Sicht- und Funktionsprüfungen, wobei der Zustand von Bauteilen hinsichtlich Beschädigungen, Verschleiß, Korrosion oder sonstigen Veränderungen beurteilt sowie die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen festgestellt werden soll. Zur Beurteilung kritischer Bauteile kann eine Demontage erforderlich werden.“

Was wird geprüft?

  • Wagenhebern, deren Funktion und Bremsfähigkeit, sowie die höchstzulässige Tragfähigkeit
  • Kettenzüge
  • Flaschenzüge
  • Seilzüge
  • Maschinenheber
  • Stockwinden

Unser Leistungsspektrum:

  • Beratung telefonisch oder nach Bedarf vor Ort
  • Individuelles Prüfkonzept und Terminvereinbarung
  • Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen
  • Kennzeichnung durch Prüfplakette
  • Gerichtsfeste Dokumentation für unsere Kunden

Zusatzleistungen:

  • Gefährdungsbeurteilung gem. TRBS 1111
  • Inventarisierung der Betriebsmittel
  • Weitere Prüfungen auf Anfrage